Satzung
Satzung der Eishockey-Freunde-Augsburg 1984 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Eishockey-Freunde-Augsburg 1984.
- Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer 1535 eingetragen. Er führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Eishockeysports in Augsburg, insbesondere der Nachwuchsmannschaften. Er unterhält Kontakte zu Eishockeyanhängern im In- und Ausland. Er setzt sich für die Belange und Probleme des Eishockeysports ein.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist zu keiner Zeit berechtigt, aufgrund seiner Namensgebung Kredite aufzunehmen. Der Verein trägt sich aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung per Einschreiben an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigung ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist möglich. Vor der Kündigung geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einem Jahreseitrag in Rückstand ist.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich da mit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.
- Ferner haben alle Mitglieder das aktive Wahlrecht.
- Das passive Wahlrecht ist den voll Geschäftsfähigen sowie den Ehrenmitgliedern vorbehalten.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Bei Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr fällig.
- Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei. Die weiteren minderjährigen Mitglieder zahlen den halben Beitragssatz.
- Die Höhe des Jahresbeitrags für Volljährige, sowie der Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem 1. Beisitzer.
- Der Vorstand ist berechtigt, weitere Beisitzer zu bestimmen. Sie haben bei den Sitzungen des Vorstands nur beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, namentlich alle Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Protokolle sind von ihm und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Der Kassier darf Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden leisten. Bei dessen Abwesenheit handeln der 1. und der 2. Vorsitzende in diesem Sinne.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wenn dies von einem Mitglied bei der Mitgliederversammlung gefordert wird. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jeweils zwischen 01. und 15 Juli statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag stellen.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer und Abstimmung über Entlastung des Vorstands
- Wahl des Wahlvorstands
- Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
- Anträge.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufhebung. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für einen Beschluss über einen Antrag zur Änderung des Vereinszwecks. Hierfür ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmabgabe nichtanwesender Mitglieder kann auch schriftlich erfolgen. Sie muss bis zum Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung per Einschreiben dem Vorstand zugestellt sein.
- Die beiden Liquidatoren werden von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Nach Auflösung fällt das vorhandene Vermögen an die Nachwuchsabteilung des Augsburger EV oder des laut Satzung zu fördernden Nachfolgevereins.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13 Rechtsgrundlagen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB
Augsburg, den 30.06.1999
Herbert Pichler, 1. Vorsitzender Karl-Heinz Binder, 2. Vorsitzender